Satzung

Satzung für den gemeinnützigen Verein Aquisito
 
§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Aquisito“.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werdenund nach Eintra-gung den Rechtsformzusatz „e.V.“erhalten.
(2) Sitz des Vereins ist Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-geund mildtätige Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung1997 (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von ErziehungundBildungsowie Förderung der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durcha)die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an dritte Orga-nisationen, die imSinne der satzungsgemäßen Zwecke tätig sind. Insbesondere gefördert werden Jugendzentren für Kinder und Jugendlichein Bolivien;b)die Durchführung von Informationsveranstaltungenin Deutschland;
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein kann im gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann entweder aktives Mitgliedoder Fördermitgliedwerden.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichenAntrag an den Vorstand. Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg zum Bei-spiel per Email oder falls vorhanden über ein Onlineformular auf der Internetseitedes Vereins gestellt werden. Aus dem Antrag muss eindeutig die nach Abs. 1 formulierte Art der Mitgliedschaft hervorgehen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen eineAblehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(6) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und einer Fristsetzung von acht Wochen nicht bezahlen oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch den Vorstand mit einer schriftlichen Erklärung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe von Gründen binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge für aktive Mitglieder und der Mindestjahresbeitrag für Fördermitglieder und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Hierzu kann die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung erlassen.
 
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, sowie falls vorhanden der/die Datenschutzbeauftragte.
 
§ 7 Vorstand
(1) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildender/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Rechnungsführer/in und bis zu drei Beisitzer. Jeder von ihnen ist individuell zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt über die vorgenannte Amtszeit hinausbis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, aber nicht verpflichtet, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.
(6) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des/der Kassenprüfers/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Sat-zung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme undAusschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie die Jahresplanung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch mit elektronischen Hilfs-mitteln in Form von Telefon-oder Videokonferenzen abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung den/die zweite/n Vorsitzen-de/n, in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einladungsfrist möglich; der Dringlichkeitsgrund ist in der Einladung anzugeben.
(4) Ergänzende Tagesordnungspunkte, die den aktiven Mitgliedern nicht vorab mitgeteilt wurden, sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Beschlussanträge können nachträglich auf die Tagesordnung aufgenommen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, bedürfen keiner Mitgliederversammlung, sondern der Vorstand kann diese von sich aus beschließen. Für Zweckänderungen des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Vorstandswahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Abstimmungsart.
(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben ein Anwesenheitsrecht, aber keine Stimmrechte. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.Jedes aktive Mitglied kann zusätzlich zu seiner eigenen maximal zwei fremde Stimmenvertreten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu un-terzeichnen ist.
(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 30 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.
 
§9 Kooptation in den erweiterten Vorstand
(1) Die kooptierten Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch Beschlussdes Vorstandsmit einfacher Mehrheit bestellt. Eine Ko-optation ist insbesondere für aktive Mitglieder möglich. Der/dieKassenprüfer/inist von der Kooptation ausgeschlossen.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der individuellen Bestellung und endetmit der Amtsperiode des Vorstands entsprechend § 9 Abs. 2. Die Wieder-bestellung ist zulässig.
(3) Die kooptierten Vorstandsmitglieder unterstützenden Vorstand bei der Planung und Umsetzung der Vereinsziele nach § 2. Er kann hierfür einzelnen kooptierten Vorstandsmitgliedern nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung konkrete Aufgaben zuweisen.
(4) Die kooptiertenVorstandsmitglieder sind zu den Sitzungen desVorstands einzuladen. Sie haben das Rede-und Antragsrecht. Bei Beschlüssen des Vorstands steht ihnen kein Stimmrecht zu. Sie sind ohne gesonderte Bevollmächtigung nicht zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten befugt.(5) Näheres kann der Vorstand in seiner Geschäftsordnung regeln.
§ 10 Datenschutzbeauftragte/r
(1) Von der Mitgliederversammlung wird, falls gesetzlich erforderlich, ein/e Datenschutzbeauftragte/r für die Dauer von einem Jahr gewählt. Seine Amtszeit verlängert sich geschäftsführend bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Der/die Datenschutzbeauftragte kann grundsätzlich jedes beliebige weitere Amt innehaben.Ist diese/r Mitglied des Vorstands, soll sein/ihr Aufgabenbereich nicht schwerpunktmäßig in der Verarbeitung personenbezogener Daten liegen, um Selbstkontrollen zu vermeiden.
(3) Zu den Aufgaben des/der Datenschutzbeauftragten gehören die Überwachung und die Beratung des Vorstands zum Thema Daten-schutz.
(4) Der Beauftragte haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
 
§11Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in, der/die auf Anfrage Einsicht in jegliche Unter-lagen des Vorstands erhält. Der/die Kassenprüfer/in muss nicht Vereinsmitglied sein.
(2) Der/die Kassenprüfer/in prüft die satzungsmäßige Verwendung von Mitteln und Geldern sowie die ordnungsgemäße Buchführung.
(3) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandsoder Datenschutzbeauf-tragte/rsein.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins und die hiermit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben. Für die Auflö-sung sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigeo-der mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 13 Sonstiges
(1) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, können zur Kon-kretisierung insbesondere folgende Vereinsordnungen erlassen werden
a) vom Vorstand: Datenschutzrichtlinien, Geschäftsordnung des Vorstandes, alle Ordnungen, die laufende Geschäfte und sonstige Aufgaben des Vorstands betreffen;
b) von der Mitgliederversammlung: Beitragsordnung, Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(2) Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.
 
Die Satzung wurde am 09.05.2020 errichtet.